Gründen Sie Ihre Zukunft
Die ersten Grundbausteine der Existenzgründung werden schon mit den kleinsten Tätigkeiten in einer beliebigen Branche gelegt. Dies ist rechtlich gesehen erst dann möglich, wenn eine Anmeldung in eins der öffentlichen Ämter oder besser gesagt, in eins der Finanzämter vorgelegt wird. Denn erst dann ist die erste Hürde überschritten und der Marathon kann beginnen.
Hierbei ist auf dem Weg in die Selbstständigkeit, die Kontaktaufnahme zu den unterschiedlichen Kammern von hoher Bedeutung. Denn die Anmeldung in eine Industrie- und Handelskammer oder in eine Handwerkskammer ist nicht nur Pflicht, sondern auch sehr hilfreich. Abgesehen hiervon gibt es natürlich auch bestimmte Branchen, in denen eine Erlaubnis zur Existenzgründung vorausgesetzt ist. Dies liegt beispielsweise in der Gastronomie vor.
Neben solchen Erlaubnissen gibt es in einigen Berufszweigen auch andere Formalitäten, die mit dem Gesundheitsministerium oder mit dem Tierarzt geklärt werden müssen.
Haftung
Wer als Unternehmer vertraglich eine Leistung zusichert, haftet dafür, dass die Leistung auch erbracht wird. D.h.: Erhält der Kunde nicht die zugesagte Leistung, kann er z.B. Schadenersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes kann durch die Rechtsform beschränkt werden. Bei Kapitalgesellschaften haften die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage. Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften haftet neben dem Vermögen des Unternehmens oder der Gesellschaft auch der Unternehmer oder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen.Kapitalgesellschaften beschränken aber nicht jede Form von Haftung, z.B. nicht die gesetzliche Produkthaftung. Außerdem verlangt die Bank bei Krediten an Kapitalgesellschaften (GmbH) zumeist eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter.
Haftungsbeschränkung:
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG, AG
Begrenzte Haftungsbeschränkung:
Partnerschaftsgesellschaft (hier haftet grundsätzlich nur der in der Berufsausübung fehlerhaft handelnde Partner), Kommanditist bei der KG
Volle Haftung:
Personengesellschaft (GbR, OHG), Komplementär bei der KG
Unternehmerische Unabhängigkeit. Die Entscheidung für (oder gegen) eine Rechtsform sollten Sie erst dann treffen, wenn Sie bei den folgenden „Knackpunkten“ eine klare Position bezogen haben.
Wollen Sie in Ihrer Firma allein bestimmen und damit auch die alleinige Verantwortung tragen? Oder wollen Sie andere Personen an Ihrem Unternehmen beteiligen, die Ihnen dafür Kapital zur Verfügung stellen, Risiko und Gewinn mit Ihnen teilen, aber Ihnen womöglich in Ihre Geschäfte „hineinreden“ werden?
Ob ein Unternehmen allein oder mit Partnern geführt wird, ist darüber hinaus auch abhängig von der Qualifikation der beteiligten Personen. Partner bedeutet nicht nur weniger Freiheit, sondern auch ein Plus an Knowhow sowie meist auch mehr Kapital.
Formalitäten
Welche Formalitäten der Unternehmer zu beachten hat und wie genau er es damit nehmen muss, ist bei den einzelnen Rechtsformen sehr verschieden. Diese Unterschiede fallen bei jungen Unternehmen stärker ins Gewicht: Denn während komplizierte Verwaltungsaufgaben in ältere Unternehmen von routinierten Spezialisten in die Hand genommen werden, müssen Gründer diese Aufgaben meist zusätzlich selbst erledigen. Die dafür nötige Zeit und Energie geht von ihrem ohnehin knappen „Gesamtbudget“ ab. Zur Beurteilung des „Handlings“ gehört auch die Frage, wie kompliziert oder einfach sich der Geldtransfer zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen gestaltet. Entnahmen für private Zwecke sind bei allen Gesellschaften beispielweise nur nach Absprache mit den anderen Gesellschaftern möglich. Ein Nachteil, aber nicht selten auch ein Vorteil: Ein Einzelunternehmer, dem der ganze „Laden“ allein gehört, muss immer eine gewisse Selbstdisziplin aufbringen, um nicht das Geld z.B. für die nächste Urlaubsreise einfach aus der Unternehmenskasse zu nehmen. Wenige Formalitäten verursachen Firmen wie Einzelunternehmer, GbR, GmbH und UG (haftungsbeschränkt) bei Gründung mit Musterprotokoll. Aktiengesellschaften (AG) haben dagegen viele Formalitäten
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Die Wahl einer Rechtsform ist immer auch ein Akt der Selbstdarstellung des Unternehmens. Die Rechtsform gibt (begrenzt) Auskunft, mit wem man es zu tun hat: mit einem Unternehmer, der mit seinem ganzen Vermögen für seine Verbindlichkeiten einsteht, oder einem Unternehmen, z.B. einer GmbH oder einer haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, deren vertragliche Haftung beschränkt ist? Darüber hinaus transportiert die Rechtsform unter Umständen weitere, weniger eindeutige Signale: Tritt ein Vermögensberater als GmbH auf, mag das das Flair von Professionalität und schlagkräftiger Organisation verbreiten, auch wenn er nicht eine Sekretärin hat. Ausgesprochen irritierend dagegen dürfte „das Dach“ einer GmbH auf die Kundschaft einer Psychologenpraxis wirken: Hier steht nicht das Geschäftliche, sondern das Vertrauensverhältnis zwischen Psychologe und Patient im Vordergrund.
Wer ist Kaufmann?
Für die Beantwortung der Frage, wer Kaufmann ist, gelten folgende Regeln:
- Gewerbetreibende Einzelunternehmer (Einzelkaufmann) sind danach grundsätzlich Kaufleute, es sei denn, ihr Unternehmen erfordert nicht „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“. Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen hat, ist auch bei hohem Umsatz kein Kaufmann, ebenso wie ausgesprochenes Kleingewerbe (Kleiner Tabakladen).
- Wer es aber mit einer großen Zahl von Waren und Lieferanten zu tun hat, wird meist Kaufmann sein müssen, wie z.B. jeder Lebensmittelhändler.
- Option für Kleingewerbetreibende (z.B. der genannte kleine Tabakladen, nicht aber Freiberufler) können sich als Kaufmann im Handelsregister eintragen lassen. Überlegen sie es sich anders, können sie die Eintragung auch wieder streichen lassen. Solange sie allerdings im Register stehen, sind sie Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten.
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Freiberufler- GmbH und AG, GmbH &Co.KG, KG, OHG und Genossenschaft Betreiber gelten dagegen in der Regel immer als Kaufleute.
Eintrag ins Handelsregister
Wenn ein Unternehmer als Kaufmann gilt, fällt er unter Handelsrecht. Sein Unternehmen wird auf Antrag ins Handelsregister eingetragen. Das bedeutet: Auf allen Geschäftsbriefen muss er neben der Firma, also dem offiziellen Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Registernummer angeben. Das kann durchaus erwünscht sein: Das Unternehmen wirkt dadurch seriös und professionell. Nachteil: Die lästige Pflicht, die Bücher nach den strengen Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu führen.
Steuern
Die Besteuerung eines Unternehmens hängt nicht zuletzt von seiner Rechtsform ab.
Es führt deshalbkein Weg daran vorbei, nachzurechnen, welche Rechtsform in welcher Ausgestaltung und bei welcher Ertragslage das steuerliche Optimum bietet.
Buchführung
Ob man sich für eine buchführungspflichtige Rechtsform entscheidet, ist bedenkenswert. Es macht schon einen Unterschied, sowohl beim Aufwand als auch bei den dafür notwendigen Kenntnissen, ob ein Unternehmer sich mit einer schlichten Einnahme- Überschuss- Rechnung (z.B. Freiberufler) für das Finanzamt begnügen kann, oder ob er- bei Buchführungspflicht- eine komplette Buchführung samt Jahresabschluss vorlegen muss (z.B. GmbH).
Ob ein Unternehmen buchführungspflichtig ist oder nicht, hängt auch von der Rechtsform ab.
Obwohl man diesen Gesichtspunkt bei der Rechtsformentscheidung nicht überbewerten sollte: Denn ein detaillierter Überblick über das Geschehen- zumal bei mehreren Beteiligten oder größerem Geschäftsumfang- ist auch ohne Buchführungspflicht unverzichtbar. Alle Kaufleute sowie Kapitalgesellschaften sind Buchführungspflichtig.
Prüfpflicht
Für einige Gesellschaften gilt eine Prüfpflicht. Das sind mittelgroße und große Gmbh, GmbH & Co. KG, AG; genaue Festlegung nach Handelsgesetzbuch
Das bedeutet: Sie müssen ihre Buchführung, Jahresabschlüsse usw. jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Dies ist in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden.
Gründung und Kapitaleinsatz
Dieser Punkt wird bei der Rechtsformwahl gelegentlich überschätzt. Kosten fallen an für Anwalt, Notar sowie Anmeldegebühren. Die Kosten für Anwalt und Notar bei einer Unternehmensgründung orientieren sich dabei in der Regel nach der Höhe des Stammkapitals. Erheblich teurer kann es nur dann werden, wenn aufwändige Gesellschaftsverträge entworfen werden müssen, um eine Rechtsform den Bedürfnissen und Wünschen der Gründer anzupassen. Möglich ist dies bei GbR, OHG, KG, PartG, GmbH und UG( haftungsbeschränkt). Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital ist nur für GmbH (25.000 Euro), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt9 (ein Euro) und AG (50.000 Euro) vorgeschrieben.
Kapitalbeschaffung
Die Frage, ob das Geschäft statt durch Kredite nicht lieber durch Eigenkapital „fremder“ Investoren (z.B. Gesellschafter) finanziert werden soll, stellt sich vielen Unternehmern erst im Laufe ihrer Entwicklung. Diese Frage kann aber bereits bei der Gründung auf der Tagesordnung stehen, wenn etwa eine Geschäftsidee nur mit hohem Kapitaleinsatz umgesetzt werden kann. Was potenziellen Investoren interessiert, ist natürlich an erster Stelle das Unternehmerische Konzept. Wichtig ist dabei aber auch die Rechtsform; sie entscheidet darüber, welche Mitsprache- und Kontrollrechte die Investoren haben und unter welchen Bedingungen sie ihr Kapital wieder abziehen können.
Zweigniederlassung
Die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Berlin veranlasst viele deutsche und auch ausländische Unternehmen, hier auf geeignete Art und Weise einen neuen, zusätzlichen Standort zu begründen. Hierzu sind drei unterschiedliche Formen denkbar:
a) Gründung einer Tochtergesellschaft
Mit der Gründung einer Tochtergesellschaft wird eine vom Mutterunternehmen rechtlich selbständige Unternehmenseinheit ins Leben gerufen. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich je nach der gewünschten Rechtsform aus den jeweiligen einschlägigen Gesetzen (für die OHG und die KG das Handelsgesetzbuch, für die GmbH das GmbH-Gesetz und für die AG das Aktiengesetz). Die Tochtergesellschaft firmiert und bilanziert eigenständig; Gründungsvorschriften, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung richten sich nach dem jeweiligen deutschen Recht, auch wenn es sich um ausländische Gründer handelt.
b) Die Gründung einer selbständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung kommt für diejenigen Unternehmen in Betracht, deren Hauptniederlassung bereits in das Handelsregister eingetragen ist oder - wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt - deren Hauptniederlassung in das Handelsregister einzutragen wäre, wenn das Unternehmen in Deutschland ansässig wäre.
c) Gründung einer unselbständigen Zweigstelle (Betriebsstätte)
Um eine unselbständige Zweigstelle handelt es sich, wenn das Unternehmen in seiner äußeren Einrichtung von der Hauptniederlassung nicht unterschieden ist (keine gesonderte Buchführung, in der Regel kein gesondertes Bankkonto) oder der Leiter der Zweigstelle nicht mit wesentlichen Kompetenzen ausgestattet ist. Im Grad der Selbständigkeit einer Filiale, den in der Regel das Unternehmen selbst bestimmt, besteht also der wesentliche Unterschied zwischen handelsregisterlicher Zweigniederlassung und unselbständiger Zweigstelle.
Die unselbständige Zweigstelle wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Auf den Geschäftsbriefen der Zweigstelle kann zur Klarstellung die Bezeichnung "Zweigstelle Berlin" oder "Repräsentanz Berlin" geführt werden.
Quellen:
1) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
2) IHK-Berlin











